20) oder in der Begründung der Anordnung der Untersuchungshaft (pag. 46 f.; abgesehen vom generellen Verweise auf den Antrag) gesondert bzw. explizit erwähnt. Dies indiziert, dass den eine Nötigung suggerierenden Aussagen – insbesondere angesichts der weit schwerer wiegenden im Raum gestandenen Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte (vgl. pag. 46 f.) – nebensächliche Bedeutung zukam. Sodann ist die «Nötigung» in keinem dieser Dokumente als ein dem Privatkläger vorgeworfener Straftatbestand aufgeführt.