Erwähnt ist die Nötigungshandlung lediglich auf knapp zwei Zeilen von insgesamt 1.5 Seiten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft («Dort [beim Domizil des Privatklägers] habe er sie [die Beschuldigte] an den Haaren gepackt und sie in den Lift gerissen, sie dann wieder an den Haaren aus dem Lift und zu seiner Wohnungstüre gerissen», pag. 26). Hingegen wurde diese angebliche Nötigungshandlung weder im Rapport vorläufige Festnahme (pag. 8) noch einleitend im Protokoll Hafteröffnung (pag. 11 Z. 7-13), im Festnahmebefehl (pag. 20) oder in der Begründung der Anordnung der Untersuchungshaft (pag.