15.4 hiernach). Aus den gesamten Unterlagen zur Untersuchungshaft ist ersichtlich, dass der angeblichen Nötigung bei der Anordnung bzw. Begründung der Untersuchungshaft keine vorrangige bzw. höchstens eine marginale Bedeutung zukam. Erwähnt ist die Nötigungshandlung lediglich auf knapp zwei Zeilen von insgesamt 1.5 Seiten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft («Dort [beim Domizil des Privatklägers] habe er sie [die Beschuldigte] an den Haaren gepackt und sie in den Lift gerissen, sie dann wieder an den Haaren aus dem Lift und zu seiner Wohnungstüre gerissen», pag.