13.6 hiervor). Es stellt sich somit die Frage, inwieweit diese Falschbelastung Grund für die angeordnete Untersuchungshaft von 88 Tagen (ab dem 21. Oktober 2014) des Privatklägers hat sein können. Wie die rechtlichen Ausführungen zur falschen Anschuldigung zeigen werden, bezichtigte die Beschuldigte den Privatkläger wissentlich wahrheitswidrig eines Verhaltens, welches strafrechtlich als Nötigung (Art. 181 aStGB, die Tätlichkeit des An- den-Haaren-reissens konsumierend) zu qualifizieren wäre (siehe Ziff. 15.4 hiernach).