Sie verneinte die Ursächlichkeit der als erwiesen erachteten falschen Anschuldigungen der Beschuldigten für die Inhaftierung des Privatklägers. 13.7.2 Würdigung durch die Kammer Ausgehend vom Beweisergebnis zur falschen Anschuldigung reduzieren sich die wissentlich falschen resp. bewusst aggravierten Aussagen der Beschuldigten gegenüber der Polizei auf einen kleinen Tatkomplex (der Privatkläger habe die Beschuldigte unter Anwendung körperlicher Gewalt [an den Haaren reissen] in seine Wohnung gezwungen, siehe Ziff. 13.6 hiervor).