Zusammengefasst befand sich der Privatkläger nach Ansicht des Gerichts vor allem wegen dem Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und seines Verhaltens anlässlich der Hafteröffnung in Untersuchungshaft. Auch die eher lange Haftdauer ist namentlich auf den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zurückzuführen.