Für die Kammer ist demgegenüber erstellt, dass sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Verbringen in die Wohnung des Privatklägers gegenüber der Polizei eine wissentlich falsche bzw. stark aggravierende Schilderung zu Protokoll gab. Dies betrifft ihre Äusserungen, wonach der Privatkläger sie an den Haaren haltend bzw. reissend und gegen ihren Willen in seine Wohnung gezerrt habe. Aufgrund ihrer aggravierten, nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhaltsdarstellung musste die Beschuldigte mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Privatkläger rechnen.