Gegenteiliges lässt sich zumindest in dubio nicht nachweisen. Hinzu kommt, dass auch das Aussageverhalten der Beschuldigten mit zwischenzeitlichem Rückzug der Anschuldigungen und späterem Rückzug des Rückzuges Zweifel an der Freiwilligkeit ihres Zurückbuchstabierens aufkommen lässt. Für die Kammer ist demgegenüber erstellt, dass sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Verbringen in die Wohnung des Privatklägers gegenüber der Polizei eine wissentlich falsche bzw. stark aggravierende Schilderung zu Protokoll gab.