(Strasse) (via Bahnhof Langenthal?) zur Wohnung des Privatklägers an der M.________ (Adresse), die Drohungen mit der Waffe und das Schlagen mit derselben an den Kopf sowie die von ihr nicht ernstgenommene Drohung mit «Kompensationssex» bzw. das Ablassen von der Beschuldigten aufgrund deren Abwehr nach blossem Hochziehen ihres Oberteils und öffnen seiner Hose durch den Privatkläger. Gegenteiliges lässt sich zumindest in dubio nicht nachweisen.