unter Inkaufnahme, dass gegen den heutigen Privatkläger eine Strafverfolgung wegen Delikten, die sich so am 21. Oktober 2014 nicht ereignet haben, herbeigeführt wird, lässt sich derart pauschal und umfassend im Sinne einer Mehrfachbegehung nicht halten. Wesentliche Phasen des Vorfalls vom 21. Oktober 2014 können sich durchaus so, wie von der Beschuldigten dargestellt, abgespielt haben. Das betrifft insbesondere die Ereignisse an der K.________ (Strasse), die Fahrt von der K.________ (Strasse) (via Bahnhof Langenthal?) zur Wohnung des Privatklägers an der M.___