515 f.) nicht bewusst etwas, das zwingend eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität darstellen würde. 13.6 Beweisergebnis zum Vorwurf der (mehrfach begangenen) falschen Anschuldigung Der Vorwurf gemäss Anklageschrift, wonach die Beschuldigte am 21. Oktober und am 9. Dezember 2014 gegenüber der Polizei wider besseres Wissen und in der Absicht resp. unter Inkaufnahme, dass gegen den heutigen Privatkläger eine Strafverfolgung wegen Delikten, die sich so am 21. Oktober 2014 nicht ereignet haben, herbeigeführt wird, lässt sich derart pauschal und umfassend im Sinne einer Mehrfachbegehung nicht halten.