Dass die von der Beschuldigten geschilderte Sequenz mit dem Hochschieben des T-Shirts eine konkludente oder gar explizite Androhung dargestellt hätte, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, lässt sich aber nicht sagen (siehe übereinstimmend die Verteidigung, Ziff. 10.1.4). Davon ging auch die Beschuldigte selber nicht aus. Und wenn sie den Vorfall gegenüber der Polizei erwähnte, so schilderte sie entgegen der Anklageschrift (Ziff. I.1, pag. 515 f.) nicht bewusst etwas, das zwingend eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität darstellen würde.