21 13.5.3 Zwischenfazit Im Rahmen der ganzen Auseinandersetzung kam es unbestrittenermassen zu körperlicher Gewalt seitens des Privatklägers (schlagen, reissen, festhalten, spucken, würgen) und zu Abwehrhandlungen seitens der Beschuldigten. Dass die von der Beschuldigten geschilderte Sequenz mit dem Hochschieben des T-Shirts eine konkludente oder gar explizite Androhung dargestellt hätte, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, lässt sich aber nicht sagen (siehe übereinstimmend die Verteidigung, Ziff.