Ob dies die Beschuldigte 1:1 so gesagt hat, ist nicht erstellt. Die lediglich anamnestisch abgestützten Arzt- bzw. Therapieberichte, die überdies nicht im Strafverfahren, sondern im Zusammenhang mit der IV-Abklärung erstattet wurden, sind mit Vorsicht zu geniessen. Das gilt in besonderem Masse für den Bericht V.________, der von unprofessionellen Anwürfen an andere Gutachter, Ärzte, der IV-Stelle und Strafverfolgungsbehörden nur so strotzt (mangelnde Sorgfalt, unhaltbare Unterlassungen, rechtswidrig ignoriert etc.; pag. 620 ff.). Offensichtlich ist es primär Prof. Dr. V.________, der zu Aggravationen neigt.