216 Z. 380 ff.). Sie habe «dieses Wort» [gemeint wohl: «Sex»] nicht erwähnt, habe Schmerzen gehabt und einfach nur gehen wollen (pag. 217 Z. 395 ff.). Nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten lässt sich aus dem von der Vorinstanz ins Feld geführten Umstand, dass die Berichte von Dr. phil. U.________ (sie habe durch die Polizei aus der Wohnung des Privatklägers befreit werden müssen; pag. 607, 609 und pag. 306) und Prof. Dr. med. V.________ (der Privatkläger habe sie unter Androhung von Waffengewalt zum Beischlaf gezwungen; pag. 615 f.) deutliche Aggravationen aufweisen. Ob dies die Beschuldigte 1:1 so gesagt hat, ist nicht erstellt.