191 Z. 313 ff.). Zur Schilderung dieses, aus der Optik der Beschuldigten selber nicht wirklich bedrohlich erscheinenden und auf Seiten des Privatklägers ebenfalls nicht eindeutig sexuell motivierten Handlungsablaufs passt, dass sie am 2. September 2015 angab, sie habe diese Passage im Einvernahmeprotokoll vom 21. Oktober 2014 (pag. 182 Z. 122 ff.) aus dem Protokoll löschen lassen wollen. Sie habe das Protokoll damals nicht durchgelesen und ihre damalige Anwältin gebeten, diesen Teil aus dem Protokoll nehmen zu lassen, das sei aber nicht gemacht worden (pag. 216 Z. 380 ff.).