182 Z. 124 ff.). Diese differenzierten Aussagen zeigen klar, dass die Beschuldigte schilderte von Anfang an ein freiwilliges Ablassen seitens des Privatklägers schilderte. Auch nachdem sie bei der zweiten Einvernahme vom polizeilichen Befrager zuerst mittels Stichwort «T-Shirt hochziehen» an die Erstaussage hatte erinnert werden müssen (pag. 190 Z. 296 ff.), unterstellte sie dem Privatkläger nicht eindeutig (gewaltsame) sexuelle Motive («Ja, er hat mir das T-Shirt hochgezogen. Doch er hat mich vermutlich nicht bewusst auf das Sofa gestossen, um mir das T-Shirt hochzuziehen. […] Aber dass er mir das T-Shirt hochziehen wollte, stimmt» [pag. 190 Z. 298-301];