In diesem Punkt gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 755): Zusammenfassend ist für das Gericht folglich erstellt, dass der Privatkläger der Beschuldigten nie (konkludent oder explizit) angedroht hat, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen.