515) enthalten nicht von der Hand zu weisende Realkennzeichen. Für die Kammer ist jedenfalls gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht erstellt, dass die Beschuldigte wissentlich falsche bzw. bewusst deutlich aggravierte Aussagen gegenüber der Polizei machte, wenn sie schilderte, sie sei vom Privatkläger mit einer Pistole bedroht und damit gegen den Kopf geschlagen worden (vgl. Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 515). 13.5 Phase 4: Androhen eines sexuellen Übergriffs 13.5.1 Ausführungen der Vorinstanz In diesem Punkt gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.