171 Z. 210-214). Dass die Pistole dann am Tag darauf anlässlich der Hausdurchsuchung unter der Matratze vorgefunden wurde, spricht schwer dafür, dass der Privatkläger sie am Vorabend gegen die Beschuldigte eingesetzt und dann in ein neues Versteck verbracht hat. Insgesamt überzeugen die pauschalen Bestreitungen des Privatklägers nicht (vgl. exemplarisch: auf Vorhalt des Verletzungsbildes der Beschuldigten [pag. 112] gab der Privatkläger an der Berufungsverhandlung zu Protokoll: «Das ist nicht möglich. Sie wusste nur, dass ich eine solche Pistole hatte. Sie stellte mich als grossen Psychopathen dar» [pag.