Alles andere wäre überspitzt formalistisch. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die Pistole bei der Hausdurchsuchung am 22. Oktober 2014 unter der Matratze und nicht in der Küchenschublade gefunden wurde (pag. 314), offensichtlich nicht dagegen, dass sie vom Privatkläger gegen die Beschuldigte eingesetzt wurde. Im Gegenteil, der Privatkläger gab – nachdem er anfänglich einen Waffenbesitz bestritten hatte (pag. 14 Z. 100-107) – schliesslich selber an, dass sich die Pistole am Abend vom 21. Oktober 2014 in der Küchenschublade befunden habe (pag. 171 Z. 210-214).