19 Drohgebärden als stringent. Ihre Aussagen divergieren maximal hinsichtlich des Schlagens an die rechte Schläfe bzw. auf die Stirn. Da die Beschuldigte medizinischer Laie ist, durfte sie die Schläfe auch als Teil der Stirn erachten, womit ihre diesbezüglichen Aussagen entgegen der Vorinstanz (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 756) nicht widersprüchlich sind. Alles andere wäre überspitzt formalistisch.