182 Z. 143] bzw. auf die Stirn [pag. 189 Z. 238]) beschrieb, was durchaus mit den Schlüssen des IRM-Gutachtens übereinstimmt, wonach die Entstehung der Schwellung und die Hautrötungen an der rechten Stirnseite durch einen Schlag mit einem Pistolengriff denkbar seien (pag. 112 f.; vgl. auch die Fotografie der Stirn und die festgestellte Hautrötung, erstellt vom KTD, pag. 99). Dass keine geformten Verletzungsanteile gefunden wurden, die eine morphometrische Zuordnung zu einem Tatwerkzeug erlaubt hätten, ändert nichts daran. Entgegen der Vorinstanz wertet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten zum Pistoleneinsatz und den