Das Gleiche gilt weitgehend auch in Bezug auf die konkrete Schilderung des Pistoleneinsatzes. In der zweiten Einvernahme aggravierte die Beschuldigte möglicherweise dort, wo sie zusätzliche Erklärungen abgab: Die Waffe sei geladen gewesen, sie habe 3 Kugeln in der Schublade gesehen; er habe ihr gesagt, er habe Schüsse in der Pistole und es habe noch drei Kugeln in der Schublade; sie habe erwidert, dass eine Kugel reichen sollte, wenn er treffe (pag. 189 Z. 231-238). Andererseits verortete sie in diesem Zusammenhang wiederum die Kochinsel und Küchenschublade (pag. 182 Z. 140, pag.