183 Z. 182), nicht ungewöhnlich. Es bedeutet entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht, dass die Aussagen der Beschuldigten deshalb unglaubhaft wären. Bei einem solch vielschichtigen und «wilden» Geschehen wäre es im Gegenteil eher verdächtig, wenn die Beschuldigte beide Male alles haargenau gleich geschildert hätte (vgl. auch die differenzierte Äusserung der Beschuldigten: «Ich kann die Schläge nicht mehr detailliert erzählen. […] Ich habe grosse Mühe, die Sache im Zusammenhang zu erzählen», pag. 188 Z. 189-193.). Wenn sie z.B. sagte, sie habe sicher Sachen vergessen (pag.