13.4.2 Beurteilung durch die Kammer Auch hier trifft es zu, dass die Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf den Einsatz der Pistole in der zweiten Einvernahme Details enthalten, die in der ersten Einvernahme nicht erwähnt wurden (vgl. S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 755 ff.). Das ist aber, wenn bei der Erstbefragung nicht vertieft nachgefragt werden kann, weil es schon weit über Mitternacht ist und die einvernommene Person über Kopfschmerzen klagt und bittet, man möge die Befragung abbrechen (sic!; pag. 183 Z. 182), nicht ungewöhnlich.