757): Damit lässt sich festhalten, dass es in diesem Punkt so oder anders gewesen sein kann. Letztendlich kann nach Ansicht des Gerichts aber offenbleiben, ob der Privatkläger der Beschuldigten mit der Pistole gedroht und sie damit geschlagen hat. Fakt ist, dass die Beschuldigte vom Privatkläger nicht entführt und in die Wohnung verschleppt wurde und der Privatkläger ihr auch keinen sexuellen Übergriff androhte. Neben diesen unglaubhaften Anschuldigungen ist schliesslich aber auch Fakt, dass der Privatkläger die Beschuldigte mehrmals gepackt, geschlagen und gewürgt hat, wobei sie sich die auf