11 hiervor). Demgegenüber hält die Kammer insgesamt zumindest für möglich, dass der Privatkläger die Beschuldigte für eine gewisse Zeit gegen ihren Willen in seiner Wohnung festhielt und sie währenddessen auch mehrfach an den Haaren riss und sie schlug. Diesbezüglich erachtet die Kammer den in Ziff. I.1 der Anklageschrift (pag. 515) umschriebenen Sachverhalt mit Verweis auf den Grundsatz in dubio pro reo als nicht erstellt. 13.4 Phase 3: Drohen und Schlagen mit einer Pistole 13.4.1 Ausführungen der Vorinstanz Zur Phase 3 gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 757):