751 f.). Insgesamt hält die Kammer für möglich, dass sich die von der Beschuldigten beschriebenen körperlichen Übergriffe (mehrfaches Schlagen bzw. an den Haaren reissen, vgl. Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 515) des Privatklägers in seiner Wohnung am Abend vom 21. Oktober 2014, so zugetragen haben. 13.3.3 Zwischenfazit Soweit die Beschuldigte anerkannte, sich dadurch bewusst falsch und aggravierend gegenüber der Polizei geäussert zu haben, dass sie behauptete, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in die Wohnung gezogen worden, wird der Sachverhalt von der Kammer als erwiesen erachtet (siehe Ziff. 11 hiervor).