Dabei ist allerdings festzuhalten, dass die Darstellung des Ablaufs bei der ersten Einvernahme generell sehr knapp ausfiel und für Ergänzungen (z.B. was sie beim Besuch von R.________ noch mitbekam oder wie sie das Treppenhaus verliess) durchaus Raum blieb (pag. 182 Z. 148 ff.). Dass die Beschuldigte nicht sofort nach dem Verlassen der Wohnung des Privatklägers zur Polizei ging und evtl. S.________ kontaktierte ist ebenso wenig von Belang, wie er Umstand, dass sie widersprüchliche Angaben dazu machte, ob sich S.________ und T.________ kennen (vgl. S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 751 f.).