750 f.) keine. Weiter trifft zu, dass die Beschuldigte die Umstände, wie sie aus der Wohnung des Privatklägers flüchten konnte, in den beiden Einvernahmen vom 21. Oktober und 9. Dezember 2014 nicht in allen Punkten übereinstimmend geschildert hat (vgl. S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 757). In der zweiten Einvernahme sind Details enthalten, die in der ersten Einvernahme nicht erwähnt wurden. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass die Darstellung des Ablaufs bei der ersten Einvernahme generell sehr knapp ausfiel und für Ergänzungen (z.B. was sie beim Besuch von R._______