17 hielt, lassen sich jedenfalls nicht schlüssig beantworten. Zuverlässige Rückschlüsse auf die Dauer des Verbleibs der Beschuldigten in der Wohnung des Privatklägers ergeben sich auch aus den diversen Telefonaten im Zusammenhang mit dem Vorfall vor dem Spital SRO (vgl. dazu S. 17 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 750 f.) keine.