Diese Schlüsse der Vorinstanz sind alle höchst spekulativ und mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet (S. 16 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 749 f.). Die Fragen, wann und wie genau die Beschuldigte in die Wohnung des Privatklägers gelangte und von wann bis wann sie sich dort auf-