181 Z. 100). Jedenfalls lässt sich zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in der Wohnung nicht sagen, die Beschuldigte müsse, weil sie zwei längere Telefonate um 19:11 Uhr und 19:28 Uhr nicht mitbekommen habe, die Wohnung um 19:11 Uhr, spätestens aber um 19:27 Uhr, wieder verlassen haben. Ebenso wenig lässt sich aufgrund der Tatsache, dass «S.________» um 20:35 Uhr den Privatkläger anrief (pag. 352), auf einen genauen Zeitpunkt schliessen, in welchem die Beschuldigte die Wohnung des Privatklägers verliess. Diese Schlüsse der Vorinstanz sind alle höchst spekulativ und mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet (S. 16 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.