13.4.2 hiernach). Damit sind die Aussagen der Beschuldigten insbesondere zum angeklagten Kerngeschehen (mehrfach an den Haaren gerissen und wiederholt geschlagen, vgl. pag. 515) weitgehend kongruent, was für deren Wahrheitsgehalt spricht. Ein weiteres Realkennzeichen ist, dass die Beschuldigte den Privatkläger in ihren Aussagen offensichtlich nicht übermässig belastete und sich differenziert zum Geschehen äusserte (vgl. exemplarisch: «Bewusstlos oder sonst wie weg war ich nie», pag. 181 Z. 100).