gestürzt sei, habe er nach ihr getreten und sie dann an den Haaren wieder auf die Beine gerissen (pag. 181 Z. 76 ff.). «Auf meine wiederholte Aufforderung, mich jetzt gehen zu lassen, meinte er, er sei nicht dumm, dann würde ich ja zur Polizei gehen» (pag. 181 Z. 90 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme gegenüber der Polizei schilderte sie zwar zusätzliche Details (vgl. die Diskussion um Frau X.________, pag. 188 Z. 184 ff.) und damit nicht vollends einen gleichlautenden Tatablauf. Dies ist jedoch bei einer wilden Auseinandersetzung in der Art der vorliegenden weder zu erwarten noch wäre dies als Realkennzeichen zu werten (siehe Ziff. 13.4.2 hiernach).