110 f.) vereinbar sind (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 23. Oktober 2014, pag. 110 ff.: «Die Hautrötungen am Hinterkopf, an der rechten Schläfe und Wange und die Schwellungen an der Oberlippe können durch Schläge mit der Hand resp. Faust hervorgerufen worden sein. […] Auch die übrigen Hautunterblutungen am rechten Arm und an beiden Knien sind mit einer körperlichen Auseinandersetzung mit Schlägen, Tritten und auf den Boden Schubsen vereinbar», pag. 112 f.) für die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten. Immerhin schilderte sie bereits bei der ersten Befragung, dass der Privatkläger in der Wohnung angefangen habe, sie zu schlagen. Nachdem sie