16 des Geschehens in der Wohnung, mithin des eigentlichen Kerngeschehens in dieser Phase, nicht eben glaubhaft. Sodann sprechen das erwiesenermassen sehr aggressive Verhalten des Privatklägers gegenüber der Beschuldigten in der Wohnung und ihre Verletzungen, welche mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt sowie dem von ihr geschilderten Tathergang (vgl. pag. 110 f.) vereinbar sind (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 23. Oktober 2014, pag.