915 Z. 35 ff.). Weiter bestritt der Privatkläger konsequent jegliche Verwicklung in den Gras-Handel und behauptete auch wahrheitswidrig, er habe keine Pistole zu Hause (Hafteröffnung: pag. 14 Z. 103 ff.) bzw. er habe eine Pistole, sie aber vor ein paar Tagen nicht mehr in der Schublade (wovon die Beschuldigte gewusst habe), sondern unter der Matratze gehabt (Zwangsmassnahmengericht: pag. 44 Z. 24 ff.). Und er äusserte schon bei der Hafteröffnung die Vermutung, vielleicht bereue die Beschuldigte ihre Aussagen jetzt schon (pag. 15 Z. 140) bzw. sagte, wenn sie noch ein wenig menschlich geblieben sei, werde sie ihre Aussagen zurückziehen (pag.