Für die Kammer steht fest, dass die Aussagen des Privatklägers keineswegs frei von Lügensignalen sind. Obschon er anlässlich der Hafteröffnung und insbesondere dann beim Zwangsmassnahmengericht (vgl. pag. 42 und 43, wo die Frage nach den Ereignissen am 21. Oktober 2014 sehr offen gestellt wurde) detaillierter zu den Vorwürfen der Beschuldigten hätte Stellung nehmen können, liess er es dabei bewenden, gewisse tätliche Übergriffe (mehrmals eine Ohrfeige, anspucken, am Hals packen und «zrügg schüpfen») zuzugeben. Die gravierenden Vorwürfe hingegen bestritt er jeweils (siehe Ziff. 11 hiervor).