«ja, mehr als ein Mal [geohrfeigt]» [pag. 13 Z. 87 f.]; «Angespuckt habe ich sie auch» [pag. 14 Z. 91]; «Ich habe sie nicht an den Haaren gerissen, ich habe sie ein Mal an den Haaren gehalten» [pag.14 Z. 94]; «Sie wollte noch was ausrufen, kam auf mich zu und ich habe sie am Hals gepackt und "zrügg gschüpft"» [pag. 14 Z. 97 f.]). Strittig ist, ob der Privatkläger die Beschuldigten in der Wohnung mehrfach an den Haaren gerissen und sie wiederholt geschlagen hat (vgl. Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515). Für die Kammer steht fest, dass die Aussagen des Privatklägers keineswegs frei von Lügensignalen sind.