10.1.2 und 11 hiervor). Der Privatkläger gestand indessen selber ein, er habe der Beschuldigten am besagten Abend in die Haare gegriffen («Ich habe sie nicht an den Haaren gerissen, ich habe sie ein Mal an den Haaren gehalten», pag. 14 Z. 94; vgl. auch pag. 128 Z. 219). Darin erblickt die Kammer – wie auch die Verteidigung (siehe Ziff. 10.1.2 hiervor) – eine offensichtliche Relativierung. Immerhin räumte der Privatkläger von Beginn weg körperliche Übergriffe von nicht unbedeutender Intensität ein («dann ist mir die Hand ausgerutscht [pag. 13 Z. 85]; «ja, mehr als ein Mal [geohrfeigt]»