15 13.3.2 Beurteilung durch die Kammer Ausser Zweifel steht, dass die Beschuldigte gegenüber der Polizei am 21. Oktober sowie 9. Dezember 2014 insoweit bewusst falsche, aggravierende Aussagen machte, als sie sagte, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in die Wohnung gezogen worden (pag. 180 Z. 69 f.; siehe Ziff. 10.1.2 und 11 hiervor).