Die Beschuldigte war nur während knapp einer Stunde in der Wohnung des Privatklägers, wie dieser es auch ausgesagt hat. Nach dem Verlassen der Wohnung ging die Beschuldigte nicht sofort zur Polizei, sondern versuchte, eine ihr bekannte Person zu finden bzw. zu kontaktieren, was einige Zeit in Anspruch nahm. In diesem Zeitraum und vor 20:35 Uhr muss auch S.________ kontaktiert worden sein. Die Meldung bei der Polizei erfolgte erst um 20:59 Uhr durch die Beschuldigte persönlich via Publifon der Polizeiwache in Langenthal.