Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Ergebnis (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 752): Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die von der Beschuldigten geschilderte Entführung aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und der Dauer der Auseinandersetzung so nicht stattgefunden haben kann. Die Beschuldigte war nur während knapp einer Stunde in der Wohnung des Privatklägers, wie dieser es auch ausgesagt hat.