Für die Kammer ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die Beschuldigte in diesem Punkt gegenüber der Polizei (anlässlich der Anzeigeerstattung gegen den Privatkläger [gemeint: Einvernahme vom 21. Oktober 2014, pag. 179 ff.] resp. in einer weiteren, späteren Einvernahme) wissentlich falsche Angaben zum Kernsachverhalt (Überfall auf offener Strasse, Hineinreissen ins Auto unter Gewaltanwendung und gegen ihren Willen) gemacht und diesen aggraviert hat (Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515). 13.3 Phase 2: Weitere körperliche Übergriffe vor und in der Wohnung des Privatklägers 13.3.1 Ausführungen der Vorinstanz