(Strasse) als Ganzes habe es so nicht gegeben, für unzutreffend (S. 14 ff., 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 749 ff., 752). 13.2.3 Zwischenfazit Mit der Verteidigung (siehe Ziff. 10.1.1 hiervor) und gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo geht die Kammer davon aus, dass sich die von der Beschuldigten geschilderten Ereignisse an der K.________ (Strasse) und im Auto durchaus so zugetragen haben können. Für die Kammer ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die Beschuldigte in diesem Punkt gegenüber der Polizei (anlässlich der Anzeigeerstattung gegen den Privatkläger [gemeint: