86 f.) nur um ungefähre Angaben handelt. Wann genau das Gespräch, das von Q.________ auf einen Zeitpunkt zwischen 17:25 und 18:00 Uhr gelegt wurde, tatsächlich begann, wie lange es dauerte und wann es beendet war, ist offen. Es lässt sich somit nicht sagen, der Privatkläger hätte um bzw. ab ca. 18.15 Uhr gar nicht an der K.________ (Strasse) sein können. Im Ergebnis erachtet die Kammer den gestützt auf die diversen Aussagen und die Auswertung des Mobiltelefons des Privatklägers gezogenen Schluss der Vorinstanz, den Vorfall an der K.________ (Strasse) als Ganzes habe es so nicht gegeben, für unzutreffend (S. 14 ff.