14 wollen, pag. 188 Z. 154-156) und jenen des Privatklägers (die Beschuldigte sei ab 18:30 Uhr ca. eine Stunde bei ihm gewesen, pag. 146 Z. 220) ergebende zeitliche Diskrepanz vorliegend nicht von Belang ist. Zentral ist, dass es sich bei den zeitlichen Angaben sowohl der beiden Hauptpersonen als auch von P.________ (Arbeitskollege des Privatklägers, pag. 85) und von Q.________ (bester Freund der Beschuldigten, pag. 86 f.) nur um ungefähre Angaben handelt.