Insgesamt erachtet die Kammer als nicht erstellt, dass die Beschuldigte bei ihren Schilderungen der Ereignisse an der K.________ (Strasse) den Privatkläger bewusst falsch und deutlich aggravierend belastete. Jedenfalls geht aus ihren Aussagen nicht hervor, dass der Privatkläger sie gewaltsam, gegen ihren ausdrücklichen Willen und unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes mittels seiner überlegenen Körperkraft auf offener Strasse ins Auto zerrte (vgl. Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515). Da die Beschuldigte von Beginn weg – und damit in ihren Aussagen gegenüber der Polizei (vgl. pag. 515) – keine Entführungs- bzw. freiheitsberaubenden Handlungen an der K._____